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1. Was passiert bei einem Betriebsübergang?

Von einem Betriebsübergang spricht man, wenn ein Betrieb einen neuen Inhaber erhält, der den Betrieb (seine Betriebsmittel, Maschinen, Büros etc.) durch einen Vertrag erwirbt. Dabei kann es schon ausreichen, wenn er nur einen Betriebsteil, etwa eine bestimmte Sparte, übernimmt.

Erwirbt ein Käufer dagegen die Anteile eines Unternehmens („share deal“), handelt es sich nicht um einen Betriebsübergang. Denn hier geht es lediglich um eine Beteiligung am Unternehmen. Der Arbeitgeber bleibt vor und nach dem Verkauf identisch (z.B. die GmbH).

Liegt ein Betriebsübergang vor, wären Sie als Arbeitnehmer davon eigentlich nicht erfasst. Denn Sie können nicht einfach verkauft werden. Ihr Arbeitsvertrag mit dem alten Arbeitgeber würde also eigentlich fortbestehen, obwohl Sie nach dem Erwerb der Produktionsmittel etc. gar nicht mehr arbeiten könnten. Denn diese gehören ja dann dem neuen Inhaber. Ihr alter Arbeitgeber müsste Ihnen folglich betriebsbedingt kündigen, weil der Arbeitsplatz weggefallen ist.

2. Was geschieht mit meinem Arbeitsverhältnis?

Da diese Rechtsfolge zu vermeiden ist, regelt § 613a BGB, dass der neue Inhaber des Betriebs nicht nur die Betriebsmittel erhält. Vielmehr muss er auch die Arbeitnehmer übernehmen. Sie erhalten also durch den Betriebsübergang einen neuen Arbeitgeber, bei dem Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Es besteht also kein Grund zur Sorge! Sie werden bei einem Betriebsübergang nicht sofort vor die Tür gesetzt. Es kommt nicht automatisch zu Kündigungen.

Der neue Inhaber ist verpflichtet, Sie weiterhin zu beschäftigen. Er tritt in alle Rechte und Pflichten Ihres alten Arbeitsverhältnisses ein. Es wechselt also lediglich der Vertragspartner auf Seiten des Arbeitgebers.

Zusammengefasst heißt das für Sie:

Sie haben einen neuen Arbeitgeber. Ihr Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Alle Bedingungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses bleiben grundsätzlich unverändert. Sie erhalten weiterhin Lohn. Die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit bleibt unberührt. Sie werden zunächst vor größeren Veränderungen bewahrt.

Ob Sie auch vor späteren Kündigungen geschützt sind, erfahren Sie weiter unten.

3. Werde ich über den Betriebsübergang informiert?

Ihr alter Arbeitgeber oder der neue Inhaber müssen Sie bei einem Betriebsübergang ausführlich informieren. Diese Benachrichtigung muss in Textform erfolgen und folgende Informationen enthalten:

- der (geplante) Zeitpunkt
- der Grund für den Betriebsübergang
- rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs für Sie und Ihre Kollegen
- welche Maßnahmen für die Arbeitnehmer geplant sind

Sie müssen also nicht befürchten, dass Ihr Arbeitgeber ohne Ihr Wissen wechselt oder dass Sie plötzlich für einen Arbeitgeber tätig sein müssen, für den Sie partout nicht arbeiten wollen.

4. Kann ich dem Betriebsübergang widersprechen?

Den Betriebsübergang selbst können Sie nicht verhindern. Ihrem Arbeitgeber steht es frei, sein Unternehmen zu veräußern. Ein Kampf gegen den Unternehmensverkauf ist daher in rechtlicher Hinsicht aussichtlos.

Sie können aber dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen. Genau dazu dienen die zuvor erwähnten Informationen, die die Grundlage Ihrer Entscheidung bilden.

Als Folge eines Widerspruchs bleiben Sie bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber angestellt. Wollen Sie dies, müssen Sie Ihren Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang der Information über den Betriebsübergang dem alten oder neuen Inhaber schriftlich erklären.

Aber Vorsicht: Ein Betriebsübergang hat in der Regel zur Folge, dass Ihr alter Arbeitgeber Sie nicht mehr beschäftigen kann. Dann droht Ihnen eine wirksame betriebsbedingte Kündigung. Ob Sie widersprechen, sollten Sie sich daher sehr gut überlegen.

Beispiel: Der Arbeitnehmer ist als Fabrikarbeiter bei der B-GmbH angestellt. Sämtliche Grundstücke, Fabriken und Gegenstände der B-GmbH werden von der C-AG erworben. A widerspricht einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses und bleibt bei der B-GmbH. Diese kann ihn ohne Fabrik aber nicht weiter als Fabrikarbeiter beschäftigen. Sie kündigt daher.

Sinnvoll kann ein Widerspruch unter Umständen sein, wenn es sich um ein großes Unternehmen handelt und nur ein Teil davon verkauft wird. Denn dann besteht die Chance, dass Ihr bisheriger Arbeitgeber Sie weiterbeschäftigen muss und keine Kündigung droht.

5. Besteht die Gefahr einer Kündigung bei Betriebsübergang?

Ein Betriebsübergang führt nicht automatisch zur Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses. Sie fragen sich aber vielleicht, ob Ihnen nicht doch anlässlich des Betriebsübergang gekündigt werden kann.

Wegen des Betriebsübergangs selbst darf Ihnen weder Ihr alter noch Ihr neuer Arbeitgeber kündigen. Das gilt sogar dann, wenn Sie eigentlich keinen Kündigungsschutz genießen.

Dieser Schutz hat allerdings nur begrenzte Wirkung. Ihnen kann weiterhin aus anderen Gründen gekündigt werden. Beispielsweise könnte sich Ihr neuer Arbeitgeber entschließen, sein gesamtes Unternehmen nach dem Betriebsübergang umzustrukturieren und Arbeitsplätze zu streichen. Eine betriebsbedingte Kündigung ist dann möglich.

Beispiel: Der Arbeitgeber stellt fest, dass sein Unternehmen nach dem Betriebsübergang zu groß und unproduktiv geworden ist. Er entschließt sich daher, einzelne Abteilungen zusammenzulegen und Betriebsteile zu schließen. Fallen bei dieser Umstrukturierung Arbeitsplätze weg, sind betriebsbedingte Kündigungen möglich.

Wie bereits erwähnt wurde, kann Ihr alter Arbeitgeber Ihnen zudem bei einem Widerspruch kündigen. Ebenso bleiben personen- und verhaltensbedingte Kündigungen möglich.

Beispiel: Die Arbeitnehmerin ist über den Unternehmensverkauf erzürnt. Sie geht daher zu Ihrem neuen Vorgesetzten und beleidigt ihn übel. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann folgen.

Beispiel: Der Arbeitnehmer ist aufgrund des Betriebsübergangs stark gestresst und meldet sich monatelang krank. Ihm kann möglicherweise personenbedingt gekündigt werden.

Aber Achtung: Sämtliche Kündigungen müssen wegen des allgemeinen Kündigungsschutzes hohe Anforderungen erfüllen und sind keinesfalls leicht umsetzbar. Sie können sich daher im Rahmen einer Klage vor dem Arbeitsgericht gegen eine solche Kündigung wehren oder eine Abfindung aushandeln. Haben Sie Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit Ihrer Kündigung, ziehen Sie also am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate.

6. Kann ich selbst kündigen?

Das Kündigungsverbot gilt nicht für Sie als Arbeitnehmer. Denn es soll Sie schützen, nicht aber einschränken. Möchten Sie nicht für den neuen Arbeitgeber arbeiten oder haben Sie eine bessere Stelle in Aussicht, steht Ihnen die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist offen.

Tipp: Überlegen Sie sich, ob eine Eigenkündigung wirklich die passende Strategie für Sie ist. In vielen Fällen können Sie durch einen Aufhebungsvertrag bessere Ergebnisse erzielen.

7. Bekomme ich bei einer Kündigung eine Abfindung?

Ohne Weiteres steht Ihnen als Arbeitnehmer bei einer Kündigung keine Abfindung zu. Meist liegt es daher bei Ihrem Arbeitgeber, ob er Ihnen eine Abfindung anbietet oder nicht.

Besonders häufig wird diese Möglichkeit bei betriebsbedingten Kündigungen genutzt. Im Gegenzug müssen Sie als Arbeitnehmer dann aber auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.

Daneben gibt es noch einige andere Möglichkeiten, eine Abfindung zu erhalten:

- Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren einen Sozialplan. Bei größeren Veränderungen im Betrieb ist das oft sogar verpflichtend. Nicht immer, aber meist ist eine Abfindungsregelung enthalten.
- Sie klagen gegen die Kündigung und einigen („vergleichen“) sich mit Ihrem Arbeitgeber vor Gericht.
- Sie handeln einen Aufhebungsvertrag aus.

Welcher Weg für Sie passt, hängt vom Einzelfall ab. Sie sollten sich daher unverzüglich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Er wird mit Ihnen zusammen die beste Möglichkeit finden, um eine Abfindung zu erhalten.

8. Welche Alternative gibt es zur Kündigung?

Oft bieten alter oder neuer Arbeitgeber statt der Kündigung einen Aufhebungsvertrag an. Darin einigen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Meist können Sie auch eine Abfindung, ein gutes Zeugnis und andere Vorteile aushandeln. Je unsicherer die Kündigung ist, desto besser ist Ihre Verhandlungsposition.

Achten Sie aber darauf, dass Ihr Arbeitgeber so auch versuchen könnte, das Kündigungsverbot bei Betriebsübergang zu umgehen. Außerdem droht Ihnen nach Abschluss des Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Sie sollten sich daher vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags unbedingt beraten lassen.

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